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Riegler Holzernte GmbH
Waidhofner Straße 42a
3300 Amstetten
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1: Allgemein:
1.1 Sämtliche Holzverkäufe der Firma Riegler Holzernte GmbH erfolgen auf Basis dieser AGB sowie der Abgeschlossenen Kaufverträgen. Sofern weder
in dieser AGB noch in Kaufverträgen Regelungen enthalten sind, gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU) und gesetzlichen
Bestimmungen.
2: Zahlungen, Bestimmungen über Bankgarantien:
2.1 Bankgarantien müssen in deutscher Sprache verfasst werden und seitens der Firma Riegler Holzernte GmbH von einem anerkannten Bankinstitut
angenommen werden.
2.2 Zahlungen haben ohne Skonto Abzug spesenfrei und zuzüglich der gesetzlichen MwSt. durch Überweisung auf die Angegebenen Konten der
Firma Riegler Holzernte GmbH zu erfolgen. Skonto Abzüge gelten nur, sollten Sie auf einem Kaufvertrag ausgehandelt werden.
2.3 Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Mahnschreiben sind Kostenpflichtig und werden mit € 10,-- exkl. MwSt. pro Schreiben
verrechnet.
2.4 Der Käufer darf erst nach Eingang einer gültigen Bankgarantie bzw. einer Anzahlung und den Unterschriebenen Schlussbrief Holz beziehen.
3: Vertragsaufhebung:
3.1 Die Firma Riegler Holzernte GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden wenn,
•
objektivierbare Bedenken über die Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht und der Kunde nachweislich von der Vertragsaufhebung zur
Stellungnahme aufgefordert wurde.
•
der Käufer mit dem Erlag einer Besicherung oder der Bezahlung des (Cirka) Kaufpreises auch nur Teilweise mehr als 14 Tage in Verzug kommt.
•
der Käufer insolvent wird.
•
die vertraglich vereinbarten Leistungen von der Firma Riegler Holzernte GmbH aufgrund von Elementarereignissen Naturkatastrophen oder
Kalamitäten nicht oder nur zu wirtschaftlichen unzumutbaren Bedingungen erbracht werden können.
•
der Käufer in Annahmeverzug ist oder Freigegebenes Holz nicht rechtzeitig abführt.
•
aus Kontrollmessungen und Sortierung mehr als 3% Abweichung ist und diese Schriftlich angeordnet worden ist.
•
Bei einem Vertragsrücktritt ist die Firma Riegler Holzernte GmbH berechtigt, über das Holz frei zu verfügen. Weiters ist die Firma Riegler Holzernte
GmbH berechtigt denn aus dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden geltend zu machen.
•
Der Verkäufer hat bei einem Stockkauf nicht das Recht das Vertraglich zugesicherte Holz unter oder nach den Arbeiten an Dritte weiter zu
verkaufen. Da ab der Annahme des Angebotes oder Schlussbriefes bei einem Stockkauf das gesamte Holz von der Firma Riegler Holzernte GmbH
gekauft ist und mit dem Holzerntekosten gegen verrechnet wird. Sollte der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen das geerntete Holz an Dritte
weiter verkaufen und so der Firma Riegler Holzernte GmbH das zugesicherte Holz vorbehalten so macht er sich nach § 146 & § 147 Strafbar.
Der Verkäufer muss hier als Entschädigung eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. an die Firma Riegler Holz zahlen, diese sind binnen 14 Tagen
nach Rechnungslegung zahlbar.
4: Liefermengen
4.1 Die Firma Riegler Holzernte GmbH ist berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Liefermenge einseitig bis zu 20% von oben oder unten
abzuweichen.
4.2 Elementarereignissen, Naturkatastrophen oder Kalamitäten stellen für den Vertragspartner keinen wichtigen Grund für eine Vertragsauflösung
da. Über Mehr- oder Mindermengen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Kann Rundholz und Hackgut aus Witterungsverhältnissen nicht
pünktlich abtransportiert werden so ist vereinbart das die Firma Riegler Holzernte GmbH keine Differenzen bei Qualitätseinbußen übernehmen
muss. Der Verkäufer hat in diesem Fall auch kein Recht den Vertrag aufzulösen.
5: Eigentumsvorbehalt
5.1 Das verkaufte Holz bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit Verbundenen Kosten, Spesen im Eigentum der Firma
Riegler Holzernte GmbH.
6: Schlussrechnung
6.1 Nach der Vermessung und Sortierung des Verkauften Holzes wird binnen 30 Tagen eine Schlussrechnung erstellt. Eine allfällige Nach oder
Rückzahlung hat binnen 35 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen.
7: Gewährleistung und Haftung
7.1 Die Firma Riegler Holzernte GmbH leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Holzes und dessen Freiheit von inneren Fehlern.
7.2 Die Firma Riegler Holzernte GmbH lehnt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, jedwede Haftung für direkt oder indirekte Schäden insbesondere
Mangelfolgeschäden, ab.
7.3 Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl in Bezug auf die Organe als auch auf die Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen der Die Firma Riegler
Holzernte GmbH.
8: Laesio enormis
8.1 Die Aufhebung des Kaufvertrags gemäß § 934 AGBG ist ausgeschlossen.
9: Beanstandungen und Bemängelung
9.1 Die Bekanntgabe aller von außen erkennbaren Mängel des Verkauften Holzes hat bei sonstigem Anspruchsverlust von der quantitativen und
qualitativen Übernahme zu erfolgen.
10: Gefahrenübergabe:
10.1 Bei dem Einkauf von Holz ab Stock geht die Gefahr von Beginn der Holzschlägerung auf die die Firma Riegler Holzernte GmbH über.
10.2 Bei dem Verkauf von Holz ab Waldstraße geht mit der Information des Verkäufers/ Käufer von der Bereitstellung des Holzes auf dem Verkäufers/
Käufer über.
10.3 Bei einem Verkauf frei Bahnhof geht die Gefahr auf die Firma Riegler Holzernte GmbH ab Bereitstellung des Anlieferungsbahnhofes über.
10.4 Bei einem Einkauf/ Verkauf geht die Gefahr mit der Einfahrt auf das jeweilige Werksgelände auf den Käufer über.
11: Anlieferungen Frei Werk
11.1 Es gelten die Arbeitszeiten und Anlieferungszeit der Firma Riegler Holzernte GmbH. Dieses sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr und
Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr. Samstag, Sonntag und Feiertage werden keine Lieferungen übernommen. Außerhalb dieser Geschäftszeiten werden
nur unter Absprache mit dem Werkführer bzw. dem Einkauf Annahmen bewilligt.
11.2 Die Lieferungen werden nach Abladung binnen 7 Werktagen vermessen. Die Firma Riegler Holzernte GmbH ist verpflichtet die Abmaße binnen 14
Werktagen nach Vermessung an den Verkäufer und den Frächter fals abweichend zu übermitteln.
12: Kauf von Waldhackgut und Vermessung
12.1 Wird von der Firma Riegler Holzernte GmbH Waldhackgut/ Industriehackgut übernommen egal ob direkt verladen bzw. angeliefert in das
angeforderte Heizwerk gelten diese Öffnungszeiten der Einzellern Werke. Wird ein LKW in einem Werk nicht abgeladen da er die Öffnungszeiten
versäumt und nicht einhält so behält sich die Firma Riegler Holzernte GmbH vor keinen Schadenersatz zu zahlen.
12.2 Als Abmaß gelten nur Werksübernahmen der Heizwerke bzw. die Mengenangaben der Firma Riegler Holzernte GmbH. Die Firma Riegler
Holzernte GmbH ist nicht verpflichtet Auswertungen vom Heizwerk an den Verkäufer weiter zu geben. Es gelten die Abrechnungen der Firma Riegler
Holzernte GmbH.
12.3 Schüttgut wird Ausschließlich in SRM oder Atro Tonnen übernommen.
12.4 Wird von einem Werk eine Zufahrtssperre ausgesprochen ganz egal aus welchem Grund, ist das kein Grund vom Verkäufer den Verkauf zu
stoppen bzw. den Vertrag aufzulösen.
13: Bestimmungen für die Abfuhr aus dem Wald für den Verkäufer
13.1 Die Firma Riegler Holzernte GmbH hat das Recht auf den Forststraßen und den angelegten Wegen das Holz abzutransportieren. Ist die
Benützung vorgelagerter Privat- oder Interessentscharftswege erforderlich, hat der Verkäufer die Pflicht selbst die Zustimmung der jeweils
Verfügungsberechtigten zu sorgen und die damit allenfalls verbundenen Kosten zu tragen.
13.2 Sind auf einer Abfuhrstraße versperrbare Schranken errichtet oder Gewichtsteine als Wegsperre so ist der Verkäufer verpflichtet diese zu öffnen
bzw. frei zu halten so dass die Firma Riegler Holzernte GmbH oder deren Subunternehmer ohne Probleme das Holz zu verladen können.
13.3 Wird der Punkt 13.2 aus irgendeiner Weise nicht eingehalten muss der Holzverkäufer eine Pönale von € 400,-- exkl. 20% MwSt. tragen. Diese ist
ohne Abzug binnen 7 Tagen an die Firma Riegler Holzernte GmbH zu überweisen. Dazu hat die Firma Riegler Holzernte GmbH das Recht An- und
Abfahrtszeiten Vollwertig zu verrechnen.
14: Abmaß und Vermessung
14.1 Das Holz wird egal ob im Wald oder im Werk mit Rinde gemessen, es erfolgt ein Rindenabzug auf Basis der Rindenabzugstabelle der
Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU). Diese sind: Fichte/ Tanne 12%, Kiefer 13%, Lärche 13%, Pappel 13%, Linde 14%, Erle 15%, Esche 14%,
Rotbuche 8%, Ahorn 10%, Birke 12%, Eiche 15%, Weide 15%, Hainbuche 8%
14.2 Faser Hart- und Weichholz das in Heizwerken oder in die Faser/Brennholz/ Papierherstellung geliefert wird, wird ausschließlich nach Atro Tonne
eingekauft und vermessen. Hier für gilt die Rindenabzugstabelle nicht.
14.3 Wird Rundholz oder Hackgut vom Verkäufer gemessen gilt das nicht als Verrechnungsmaß. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er als
Verrechnungsmaß die Abmaße der Firma Riegler Holzernte GmbH anerkennt. Die Firma Riegler Holzernte GmbH ist nicht verpflichtet Holz oder
Hackgut im Wald zu messen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass nach Werkeingang die Vermessung in den Werken vorgenommen wird.
Nadelrundholz Bloche werden in den Sägewerken gemessen und klassifiziert, Es gelten ausschließlich diese Maße als Verrechnungsmaß.
14.5 Der Verkäufer ist damit einverstanden das der Abzug von Qualitäten ausschließlich von der Firma Riegler Holzernte GmbH oder anderen
Holzverarbeitungsfirmen erfolgen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er keine Forderungen an den Käufer stellt.
14.6 Der Verkäufer ist damit einverstanden das er nicht bei einer Vermessung anwesend ist. Jedoch hat der Verkäufer das Recht bei einer Vermessung
anwesend zu sein. Es gelten nur die Termine die vom Käufer (Firma Riegler Holzernte GmbH) vorgegeben werden. Es muss auf einem Kaufvertrag
notiert sein das der Verkäufer bei der Vermessung anwesend sein möchte, ist es das nicht so ist der Verkäufer damit einverstanden die Abmaße der
Firma Riegler Holzernte GmbH zu akzeptieren.
14.7 Wird Holz an die Firma Riegler Holzernte GmbH angeliefert die nicht Stammglatt geastet ist wird diese als Ausschuss gemessen. Wird Rundholz
angeliefert das nicht die Branchenüblichen Übermaße hat so wird dieser Stamm auch aussortiert.
14.8 Ist ein Fall Aufgetreten nach 14.7 wird ein Abzug von -€ 30,-- vom Kaufpreis abgezogen.
14.9 Übermaße sind bei 2,5 Meter, 3,4,5,6 Meter min. 10 cm. Bei Langbloch 8 bis 10 Meter min. 20 cm und bei 11 bis 18 Meter min. 40 cm. Bei
Hartholzblochen gelten nur 20cm Übermaß bei allen Längen.
15: Holzernte und Bringung
15.1 Bei der Holzernte ist die Firma Riegler Holzernte GmbH verpflichtet Bäume die nicht für die Schlägerung vorgesehen sind zu schützen. Wird ein
Baum beschädigt der nicht in der Durchforstung gezeichnet ist übernimmt der Käufer (Riegler Holzernte GmbH)/ bzw. deren Versicherung die
Kosten. Das gilt nur bei Schwerwiegenden Schäden und bei Bäumen mit hohen Werten ab € 1.000,--
15.2 Bei Flurschäden von Maschinen und Rückung aus dem Wald übernimmt die Firma Riegler Holzernte GmbH keine Haftung. Der Verkäufer ist
damit einverstanden das eine Anlegung oder Sanierung eines Weges oder Wiese nicht vom Käufer bezahlt wird. Bleiben von der Rückung Ast-Rinden
Material auf Forststraßen oder Lagerflächen so hat der Auftraggeber die Pflicht auf eigene Kosten zu reinigen und wieder in den Ursprünglichen
Zustand herzustellen.
15.3 Ist bei einer Rückung die Überfahrt bei einem fremden Grundstück notwendig so ist der Verkäufer verpflichtet sich die Erlaubnis beim
Grundstückseigentümer zu holen. Ist das nicht der Fall übernimmt die Firma Riegler Holzernte GmbH keine Haftung.
15.4 Werden Flurschäden an Felder, Straßen oder Wälder bei der Rückung gemacht (Punkt 15.3) ist der Verkäufer einverstanden die Kosten beim
Grundstückseigentümer zu bezahlen bzw. zu sanieren.
15.5 Ist durch Wetterbedingte Situationen eine Schlägerung oder Rückung nicht möglich so hat der Verkäufer nicht das Recht vom Vertrag zurück zu
treten oder Schadenersatz zu fordern.
15.6 Der Punkt 15.5 gilt auch bei der Hackguterzeugung.
16: Zahlung von Rechnungen und Gutschriften
16.1 Es gelten ausschließlich die Zahlungskonditionen der Firma Riegler Holzernte GmbH wenn nicht auf dem Kaufvertrag schriftlich notiert. Bei
Gutschriften gelten wenn nicht anders Vereinbart 45 Tage nach Gutschriftsdatum. Es wird von der Geschäftsleitung angeordnet das folgende
Konditionen als Verrechnung für den Verkäufer bzw. Käufer zur Verfügung stehen, diese sind: 45 Tage, 30 Tage und 14 Tage. Bei einer Vereinbarten
Kondition mit dem Verkäufer muss diese unbedingt am Kaufvertrag notiert sein. Ist das nicht der Fall gelten 45 Tage netto. Bei einer Zahlung von 14
Tage darf sich die Firma Riegler Holzernte GmbH 3% Skonto abziehen. Ist die Firma Riegler Holzernte GmbH durch Einbußen von anderen Werken
und dessen Zahlungen betroffen so darf sich der Käufer (die Firma Riegler Holzernte GmbH) eine Verlängerung der Zahlungskondition von 8 Wochen
als Nachfrist setzen. Der Verkäufer ist damit einverstanden und Bestätigt damit keine Einbringungsklagen in dieser Zeit zu tätigen. Abrechnungen
und Gutschriften und Abmaßübermittlungen erfolgen monatlich.
17: Vertraulichkeit
17.1 Der Verkäufer verpflichtet sich keine vertraulichen Informationen an Dritte mitzuteilen oder Dritten direkt oder indirekt zukommen zu lassen
sowie Vertrauliche Daten oder Informationen zu verwenden. Dieses gilt auch für Stockkaufpreise, Ab Wald Preise, Frei Werk Preise.
17.2 Werden Daten, Verrechnungszahlen oder andere Vereinbarungen an Dritte direkt oder indirekt weitergeben wie auch im Punkt 17.1 hat die Firma
Riegler Holzernte GmbH das Recht Schadenersatz zu verlangen. Hierzu wird eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. verrechnet.
18: Recht und Gerichtsstand
18.1 Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN Kaufrechtsübereinkommen) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
18.2 In allen allfälligen Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Amstetten 3300 vereinbart, wird ein Streitwert über € 15.000,--
überstritten so ist das zuständige Landesgericht bestellt.
19: Salvatorische Klausel
19.1 Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsverbindung oder der sonstigen Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame
Bestimmung ersetzt, die dem Wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere
Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsverbindung und der Verträgen nicht beeinträchtigt.
20: Sonstiges
20.1 Es gelten keine mündlichen Nebenabreden. Nebenabkommen gelten nur in Schriftlicher Form.
20.2 Die Firma Riegler Holzernte GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeine Geschäftsverbindung jederzeit anzupassen und die Änderungen
den Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen.
20.3 Bei Privatkunden oder Landwirten ist die Firma Riegler Holzernte GmbH nicht verpflichtet diese per Post zu senden. Diese Vertragspartner
haben die Möglichkeit Veränderungen in der Home Page unter www.riegler-holz.at/AGB nachzulesen.
20.4 Die Übertragung des Vertrages auf Dritte, die gänzlich oder teilweise Weitergabe in welcher Form auch immer sowie jede Vertragsänderung
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Firma Riegler Holzernte GmbH kann sich Subunternehmer zur Vertragsabwicklung beiziehen ohne das
mit dem Verkäufer abzusprechen.
20.5 Bis zu schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Adresse gelten Zustellungen an die im Kaufvertrag oder Angebot angeführte Anschrift dem
Vertragspartner als zugekommen.
20.6 Bei allen in den AGB verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Formulierung gilt, soweit die möglich ist, die gewählte Form für
beide Geschlechter.
20.7 Die Firma Riegler Holzernte GmbH erklärt, forstrechtliche zu dieser Schlägerung und zivilrechtlich zu diesem Verkauf berechtigt zu sein.
20.8 Der Käufer, Stockverkäufer, Lieferant oder Kunde ist mit der Annahme eines Angebotes oder Schlussbriefes ob Schriftlich oder per Mail mit den
AGB´s der Firma Riegler Holzernte GmbH einverstanden.
Copyright Riegler Holzernte GmbH in 3300 Amstetten.
Erstellt und gültig ab dem 01.12.2021 bis auf Wiederruf.