ANFAHRT RiKo Säge & Holzindustrie GmbH Hauptstraße 3 3653 Weiten
IMPRESSUM I DATENSCHUTZ I AGB RiKo Säge & Holzindustrie GmbH
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RiKo Säge & Holzindustrie GmbH Unternehmensgegenstand: Betrieb eines Sägewerks und Schnittholzprodukte im Bereich Leimbinderlamellen, Rohling Brettsperrholz, Bauholz (Europa), Verpackungsholz (Europa USA), Rohling-CLT. UID-Nr.: ATU77942728 FN: FN576068i FB-Gericht: St. Pölten Sitz: Hauptstraße 3 I 3653 Weiten E-Mai: office@riko.at 1: Allgemein: 1.1 Sämtliche Holzverkäufe der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH erfolgen auf Basis dieser AGB sowie der Abgeschlossenen Kaufverträgen. Sofern weder in dieser AGB noch in Kaufverträgen Regelungen enthalten sind, gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU) und gesetzlichen Bestimmungen. 2: Zahlungen, Bestimmungen über Bankgarantien: 2.1 Bankgarantien müssen in deutscher Sprache verfasst werden und seitens der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH von einem anerkannten Bankinstitut angenommen werden. 2.2 Zahlungen haben ohne Skonto Abzug spesenfrei und zuzüglich der gesetzlichen MwSt. durch Überweisung auf die Angegebenen Konten der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu erfolgen. Skonto Abzüge gelten nur, sollten Sie auf einem Kaufvertrag ausgehandelt werden. 2.3 Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Mahnschreiben sind Kostenpflichtig und werden mit € 10,-- exkl. MwSt. pro Schreiben verrechnet. 2.4 Der Käufer darf erst nach Eingang einer gültigen Bankgarantie bzw. einer Anzahlung und den Unterschriebenen Schlussbrief Holz beziehen. 3: Vertragsaufhebung: 3.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden wenn, - objektivierbare Bedenken über die Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht und der Kunde nachweislich von der Vertragsaufhebung zur Stellungnahme aufgefordert wurde. - der Käufer mit dem Erlag einer Besicherung oder der Bezahlung des (Cirka) Kaufpreises auch nur Teilweise mehr als 14 Tage in Verzug kommt. - der Käufer insolvent wird. - die vertraglich vereinbarten Leistungen von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH aufgrund von Elementarereignissen Naturkatastrophen oder Kalamitäten nicht oder nur zu wirtschaftlichen unzumutbaren Bedingungen erbracht werden können. - der Käufer in Annahmeverzug ist oder Freigegebenes Holz nicht rechtzeitig abführt. - aus Kontrollmessungen und Sortierung mehr als 3% Abweichung ist und diese Schriftlich angeordnet worden ist. - Bei einem Vertragsrücktritt ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH berechtigt, über das Holz frei zu verfügen. Weiters ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH berechtigt denn aus dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden geltend zu machen. - Der Verkäufer hat bei einem Stockkauf nicht das Recht das Vertraglich zugesicherte Holz unter oder nach den Arbeiten an Dritte weiter zu verkaufen. Da ab der Annahme des Angebotes oder Schlussbriefes bei einem Stockkauf das gesamte Holz von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH gekauft ist und mit dem Holzerntekosten gegen verrechnet wird. Sollte der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen das geerntete Holz an Dritte weiter verkaufen und so der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH das zugesicherte Holz vorbehalten so macht er sich nach § 146 & § 147 Strafbar. Der Verkäufer muss hier als Entschädigung eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zahlen, diese sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. 4: Liefermengen 4.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Liefermenge einseitig bis zu 20% von oben oder unten abzuweichen. 4.2 Elementarereignissen, Naturkatastrophen oder Kalamitäten stellen für den Vertragspartner keinen wichtigen Grund für eine Vertragsauflösung da. Über Mehr- oder Mindermengen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Kann Rundholz und Hackgut aus Witterungsverhältnissen nicht pünktlich abtransportiert werden so ist vereinbart das die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Differenzen bei Qualitätseinbußen übernehmen muss. Der Verkäufer hat in diesem Fall auch kein Recht den Vertrag aufzulösen. 5: Eigentumsvorbehalt 5.1 Das verkaufte Holz bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit Verbundenen Kosten, Spesen im Eigentum der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 6: Schlussrechnung 6.1 Nach der Vermessung und Sortierung des Verkauften Holzes wird binnen 30 Tagen eine Schlussrechnung erstellt. Eine allfällige Nach oder Rückzahlung hat binnen 35 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. 7: Gewährleistung und Haftung 7.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Holzes und dessen Freiheit von inneren Fehlern. 7.2 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH lehnt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, jedwede Haftung für direkt oder indirekte Schäden insbesondere Mangelfolgeschäden, ab. 7.3 Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl in Bezug auf die Organe als auch auf die Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen der Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 8: Laesio enormis 8.1 Die Aufhebung des Kaufvertrags gemäß § 934 AGBG ist ausgeschlossen. 9: Beanstandungen und Bemängelung 9.1 Die Bekanntgabe aller von außen erkennbaren Mängel des Verkauften Holzes hat bei sonstigem Anspruchsverlust von der quantitativen und qualitativen Übernahme zu erfolgen. 10: Gefahrenübergabe: 10.1 Bei dem Einkauf von Holz ab Stock geht die Gefahr von Beginn der Holzschlägerung auf die die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH über. 10.2 Bei dem Verkauf von Holz ab Waldstraße geht mit der Information des Verkäufers/ Käufer von der Bereitstellung des Holzes auf dem Verkäufers/ Käufer über. 10.3 Bei einem Verkauf frei Bahnhof geht die Gefahr auf die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ab Bereitstellung des Anlieferungsbahnhofes über. 10.4 Bei einem Einkauf/ Verkauf geht die Gefahr mit der Einfahrt auf das jeweilige Werksgelände auf den Käufer über. 11: Anlieferungen Frei Werk 11.1 Es gelten die Arbeitszeiten und Anlieferungszeit der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. Dieses sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr. Samstag, Sonntag und Feiertage werden keine Lieferungen übernommen. Außerhalb dieser Geschäftszeiten werden nur unter Absprache mit dem Werkführer bzw. dem Einkauf Annahmen bewilligt. 11.2 Die Lieferungen werden nach Abladung binnen 7 Werktagen vermessen. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist verpflichtet die Abmaße binnen 14 Werktagen nach Vermessung an den Verkäufer und den Frächter falls abweichend zu übermitteln. 12: Kauf von Waldhackgut und Vermessung 12.1 Wird von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH Waldhackgut/ Industriehackgut übernommen egal ob direkt verladen bzw. angeliefert in das angeforderte Heizwerk gelten diese Öffnungszeiten der Einzellern Werke. Wird ein LKW in einem Werk nicht abgeladen da er die Öffnungszeiten versäumt und nicht einhält so behält sich die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH vor keinen Schadenersatz zu zahlen. 12.2 Als Abmaß gelten nur Werksübernahmen der Heizwerke bzw. die Mengenangaben der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist nicht verpflichtet Auswertungen vom Heizwerk an den Verkäufer weiter zu geben. Es gelten die Abrechnungen der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 12.3 Schüttgut wird Ausschließlich in SRM oder Atro Tonnen übernommen. 12.4 Wird von einem Werk eine Zufahrtssperre ausgesprochen ganz egal aus welchem Grund, ist das kein Grund vom Verkäufer den Verkauf zu stoppen bzw. den Vertrag aufzulösen. 13: Bestimmungen für die Abfuhr aus dem Wald für den Verkäufer 13.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH hat das Recht auf den Forststraßen und den angelegten Wegen das Holz abzutransportieren. Ist die Benützung vorgelagerter Privat- oder Interessentscharftswege erforderlich, hat der Verkäufer die Pflicht selbst die Zustimmung der jeweils Verfügungsberechtigten zu sorgen und die damit allenfalls verbundenen Kosten zu tragen. 13.2 Sind auf einer Abfuhrstraße versperrbare Schranken errichtet oder Gewichtsteine als Wegsperre so ist der Verkäufer verpflichtet diese zu öffnen bzw. frei zu halten so dass die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH oder deren Subunternehmer ohne Probleme das Holz zu verladen können. 13.3 Wird der Punkt 13.2 aus irgendeiner Weise nicht eingehalten muss der Holzverkäufer eine Pönale von € 400,-- exkl. 20% MwSt. tragen. Diese ist ohne Abzug binnen 7 Tagen an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu überweisen. Dazu hat die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH das Recht An- und Abfahrtszeiten Vollwertig zu verrechnen. 14: Abmaß und Vermessung 14.1 Das Holz wird egal ob im Wald oder im Werk mit Rinde gemessen, es erfolgt ein Rindenabzug auf Basis der Rindenabzugstabelle der Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU). Diese sind: Fichte/ Tanne 12%, Kiefer 13%, Lärche 13%, Pappel 13%, Linde 14%, Erle 15%, Esche 14%, Rotbuche 8%, Ahorn 10%, Birke 12%, Eiche 15%, Weide 15%, Hainbuche 8% 14.2 Faser Hart- und Weichholz das in Heizwerken oder in die Faser/Brennholz/ Papierherstellung geliefert wird, wird ausschließlich nach Atro Tonne eingekauft und vermessen. Hier für gilt die Rindenabzugstabelle nicht. 14.3 Wird Rundholz oder Hackgut vom Verkäufer gemessen gilt das nicht als Verrechnungsmaß. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er als Verrechnungsmaß die Abmaße der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH anerkennt. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist nicht verpflichtet Holz oder Hackgut im Wald zu messen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass nach Werkeingang die Vermessung in den Werken vorgenommen wird. Nadelrundholz Bloche werden in den Sägewerken gemessen und klassifiziert, Es gelten ausschließlich diese Maße als Verrechnungsmaß. 14.5 Der Verkäufer ist damit einverstanden das der Abzug von Qualitäten ausschließlich von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH oder anderen Holzverarbeitungsfirmen erfolgen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er keine Forderungen an den Käufer stellt. 14.6 Der Verkäufer ist damit einverstanden das er nicht bei einer Vermessung anwesend ist. Jedoch hat der Verkäufer das Recht bei einer Vermessung anwesend zu sein. Es gelten nur die Termine die vom Käufer (Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH) vorgegeben werden. Es muss auf einem Kaufvertrag notiert sein das der Verkäufer bei der Vermessung anwesend sein möchte, ist es das nicht so ist der Verkäufer damit einverstanden die Abmaße der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu akzeptieren. 14.7 Wird Holz an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH angeliefert die nicht Stammglatt geastet ist wird diese als Ausschuss gemessen. Wird Rundholz angeliefert das nicht die Branchenüblichen Übermaße hat so wird dieser Stamm auch aussortiert. 14.8 Ist ein Fall Aufgetreten nach 14.7 wird ein Abzug von -€ 30,-- vom Kaufpreis abgezogen. 14.9 Übermaße sind bei 2,5 Meter, 3,4,5,6 Meter min. 10 cm. Bei Langbloch 8 bis 10 Meter min. 20 cm und bei 11 bis 18 Meter min. 40 cm. Bei Hartholzblochen gelten nur 20cm Übermaß bei allen Längen. 15: Holzernte und Bringung 15.1 Bei der Holzernte ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH verpflichtet Bäume die nicht für die Schlägerung vorgesehen sind zu schützen. Wird ein Baum beschädigt der nicht in der Durchforstung gezeichnet ist übernimmt der Käufer (RiKo Säge & Holzindustrie GmbH)/ bzw. deren Versicherung die Kosten. Das gilt nur bei Schwerwiegenden Schäden und bei Bäumen mit hohen Werten ab € 1.000,-- 15.2 Bei Flurschäden von Maschinen und Rückung aus dem Wald übernimmt die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Haftung. Der Verkäufer ist damit einverstanden das eine Anlegung oder Sanierung eines Weges oder Wiese nicht vom Käufer bezahlt wird. Bleiben von der Rückung Ast-Rinden Material auf Forststraßen oder Lagerflächen so hat der Auftraggeber die Pflicht auf eigene Kosten zu reinigen und wieder in den Ursprünglichen Zustand herzustellen. 15.3 Ist bei einer Rückung die Überfahrt bei einem fremden Grundstück notwendig so ist der Verkäufer verpflichtet sich die Erlaubnis beim Grundstückseigentümer zu holen. Ist das nicht der Fall übernimmt die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Haftung. 15.4 Werden Flurschäden an Felder, Straßen oder Wälder bei der Rückung gemacht (Punkt 15.3) ist der Verkäufer einverstanden die Kosten beim Grundstückseigentümer zu bezahlen bzw. zu sanieren. 15.5 Ist durch Wetterbedingte Situationen eine Schlägerung oder Rückung nicht möglich so hat der Verkäufer nicht das Recht vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu fordern. 15.6 Der Punkt 15.5 gilt auch bei der Hackguterzeugung. 16: Zahlung von Rechnungen und Gutschriften 16.1 Es gelten ausschließlich die Zahlungskonditionen der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH wenn nicht auf dem Kaufvertrag schriftlich notiert. Bei Gutschriften gelten wenn nicht anders Vereinbart 45 Tage nach Gutschriftsdatum. Es wird von der Geschäftsleitung angeordnet das folgende Konditionen als Verrechnung für den Verkäufer bzw. Käufer zur Verfügung stehen, diese sind: 45 Tage, 30 Tage und 14 Tage. Bei einer Vereinbarten Kondition mit dem Verkäufer muss diese unbedingt am Kaufvertrag notiert sein. Ist das nicht der Fall gelten 45 Tage netto. Bei einer Zahlung von 14 Tage darf sich die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH 3% Skonto abziehen. Ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH durch Einbußen von anderen Werken und dessen Zahlungen betroffen so darf sich der Käufer (die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH) eine Verlängerung der Zahlungskondition von 8 Wochen als Nachfrist setzen. Der Verkäufer ist damit einverstanden und Bestätigt damit keine Einbringungsklagen in dieser Zeit zu tätigen. Abrechnungen und Gutschriften und Abmaßübermittlungen erfolgen monatlich. 17: Vertraulichkeit 17.1 Der Verkäufer verpflichtet sich keine vertraulichen Informationen an Dritte mitzuteilen oder Dritten direkt oder indirekt zukommen zu lassen sowie Vertrauliche Daten oder Informationen zu verwenden. Dieses gilt auch für Stockkaufpreise, Ab Wald Preise, Frei Werk Preise. 17.2 Werden Daten, Verrechnungszahlen oder andere Vereinbarungen an Dritte direkt oder indirekt weitergeben wie auch im Punkt 17.1 hat die Firma Riegler Holzernte GmbH das Recht Schadenersatz zu verlangen. Hierzu wird eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. verrechnet. 18: Recht und Gerichtsstand 18.1 Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN Kaufrechtsübereinkommen) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. 18.2 In allen allfälligen Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Amstetten 3300 vereinbart, wird ein Streitwert über € 15.000,-- überstritten so ist das zuständige Landesgericht St. Pölten bestellt. Bei Aufträgen bzw. Dienstleistungen im Ausland ist mit der Auftragserteilung mittels Schlusselbrief vereinbart das die angerührten Gerichte (Amstetten & St. Pölten) bestellt werden. 19: Salvatorische Klausel 19.1 Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsverbindung oder der sonstigen Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsverbindung und der Verträgen nicht beeinträchtigt. 20: Sonstiges 20.1 Es gelten keine mündlichen Nebenabreden. Nebenabkommen gelten nur in Schriftlicher Form. 20.2 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeine Geschäftsverbindung jederzeit anzupassen und die Änderungen den Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. 20.3 Bei Privatkunden oder Landwirten ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH nicht verpflichtet diese per Post zu senden. Diese Vertragspartner haben die Möglichkeit Veränderungen in der Home Page unter www.riegler-holz.at/AGB nachzulesen. 20.4 Die Übertragung des Vertrages auf Dritte, die gänzlich oder teilweise Weitergabe in welcher Form auch immer sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH kann sich Subunternehmer zur Vertragsabwicklung beiziehen ohne das mit dem Verkäufer abzusprechen. 20.5 Bis zu schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Adresse gelten Zustellungen an die im Kaufvertrag oder Angebot angeführte Anschrift dem Vertragspartner als zugekommen. 20.6 Bei allen in den AGB verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Formulierung gilt, soweit die möglich ist, die gewählte Form für beide Geschlechter. 20.7 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH erklärt, forstrechtliche zu dieser Schlägerung und zivilrechtlich zu diesem Verkauf berechtigt zu sein. 20.8 Der Käufer, Stockverkäufer, Lieferant oder Kunde ist mit der Annahme eines Angebotes oder Schlussbriefes ob Schriftlich oder per Mail mit den AGB´s der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH einverstanden. Copyright RiKo Säge & Holzindustrie GmbH in 3653 Weiten. Erstellt und gültig ab dem 01.01.2023 bis auf Wiederruf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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RiKo Säge & Holzindustrie GmbH Unternehmensgegenstand: Betrieb eines Sägewerks und Schnittholzprodukte im Bereich Leimbinderlamellen, Rohling Brettsperrholz, Bauholz (Europa), Verpackungsholz (Europa USA), Rohling-CLT. UID-Nr.: ATU77942728 FN: FN576068i FB-Gericht: St. Pölten Sitz: Hauptstraße 3 I 3653 Weiten E-Mai: office@riko.at 1: Allgemein: 1.1 Sämtliche Holzverkäufe der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH erfolgen auf Basis dieser AGB sowie der Abgeschlossenen Kaufverträgen. Sofern weder in dieser AGB noch in Kaufverträgen Regelungen enthalten sind, gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU) und gesetzlichen Bestimmungen. 2: Zahlungen, Bestimmungen über Bankgarantien: 2.1 Bankgarantien müssen in deutscher Sprache verfasst werden und seitens der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH von einem anerkannten Bankinstitut angenommen werden. 2.2 Zahlungen haben ohne Skonto Abzug spesenfrei und zuzüglich der gesetzlichen MwSt. durch Überweisung auf die Angegebenen Konten der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu erfolgen. Skonto Abzüge gelten nur, sollten Sie auf einem Kaufvertrag ausgehandelt werden. 2.3 Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Mahnschreiben sind Kostenpflichtig und werden mit € 10,-- exkl. MwSt. pro Schreiben verrechnet. 2.4 Der Käufer darf erst nach Eingang einer gültigen Bankgarantie bzw. einer Anzahlung und den Unterschriebenen Schlussbrief Holz beziehen. 3: Vertragsaufhebung: 3.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden wenn, - objektivierbare Bedenken über die Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht und der Kunde nachweislich von der Vertragsaufhebung zur Stellungnahme aufgefordert wurde. - der Käufer mit dem Erlag einer Besicherung oder der Bezahlung des (Cirka) Kaufpreises auch nur Teilweise mehr als 14 Tage in Verzug kommt. - der Käufer insolvent wird. - die vertraglich vereinbarten Leistungen von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH aufgrund von Elementarereignissen Naturkatastrophen oder Kalamitäten nicht oder nur zu wirtschaftlichen unzumutbaren Bedingungen erbracht werden können. - der Käufer in Annahmeverzug ist oder Freigegebenes Holz nicht rechtzeitig abführt. - aus Kontrollmessungen und Sortierung mehr als 3% Abweichung ist und diese Schriftlich angeordnet worden ist. - Bei einem Vertragsrücktritt ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH berechtigt, über das Holz frei zu verfügen. Weiters ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH berechtigt denn aus dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden geltend zu machen. - Der Verkäufer hat bei einem Stockkauf nicht das Recht das Vertraglich zugesicherte Holz unter oder nach den Arbeiten an Dritte weiter zu verkaufen. Da ab der Annahme des Angebotes oder Schlussbriefes bei einem Stockkauf das gesamte Holz von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH gekauft ist und mit dem Holzerntekosten gegen verrechnet wird. Sollte der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen das geerntete Holz an Dritte weiter verkaufen und so der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH das zugesicherte Holz vorbehalten so macht er sich nach § 146 & § 147 Strafbar. Der Verkäufer muss hier als Entschädigung eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zahlen, diese sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. 4: Liefermengen 4.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Liefermenge einseitig bis zu 20% von oben oder unten abzuweichen. 4.2 Elementarereignissen, Naturkatastrophen oder Kalamitäten stellen für den Vertragspartner keinen wichtigen Grund für eine Vertragsauflösung da. Über Mehr- oder Mindermengen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Kann Rundholz und Hackgut aus Witterungsverhältnissen nicht pünktlich abtransportiert werden so ist vereinbart das die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Differenzen bei Qualitätseinbußen übernehmen muss. Der Verkäufer hat in diesem Fall auch kein Recht den Vertrag aufzulösen. 5: Eigentumsvorbehalt 5.1 Das verkaufte Holz bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit Verbundenen Kosten, Spesen im Eigentum der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 6: Schlussrechnung 6.1 Nach der Vermessung und Sortierung des Verkauften Holzes wird binnen 30 Tagen eine Schlussrechnung erstellt. Eine allfällige Nach oder Rückzahlung hat binnen 35 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. 7: Gewährleistung und Haftung 7.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Holzes und dessen Freiheit von inneren Fehlern. 7.2 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH lehnt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, jedwede Haftung für direkt oder indirekte Schäden insbesondere Mangelfolgeschäden, ab. 7.3 Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl in Bezug auf die Organe als auch auf die Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen der Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 8: Laesio enormis 8.1 Die Aufhebung des Kaufvertrags gemäß § 934 AGBG ist ausgeschlossen. 9: Beanstandungen und Bemängelung 9.1 Die Bekanntgabe aller von außen erkennbaren Mängel des Verkauften Holzes hat bei sonstigem Anspruchsverlust von der quantitativen und qualitativen Übernahme zu erfolgen. 10: Gefahrenübergabe: 10.1 Bei dem Einkauf von Holz ab Stock geht die Gefahr von Beginn der Holzschlägerung auf die die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH über. 10.2 Bei dem Verkauf von Holz ab Waldstraße geht mit der Information des Verkäufers/ Käufer von der Bereitstellung des Holzes auf dem Verkäufers/ Käufer über. 10.3 Bei einem Verkauf frei Bahnhof geht die Gefahr auf die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ab Bereitstellung des Anlieferungsbahnhofes über. 10.4 Bei einem Einkauf/ Verkauf geht die Gefahr mit der Einfahrt auf das jeweilige Werksgelände auf den Käufer über. 11: Anlieferungen Frei Werk 11.1 Es gelten die Arbeitszeiten und Anlieferungszeit der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. Dieses sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr. Samstag, Sonntag und Feiertage werden keine Lieferungen übernommen. Außerhalb dieser Geschäftszeiten werden nur unter Absprache mit dem Werkführer bzw. dem Einkauf Annahmen bewilligt. 11.2 Die Lieferungen werden nach Abladung binnen 7 Werktagen vermessen. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist verpflichtet die Abmaße binnen 14 Werktagen nach Vermessung an den Verkäufer und den Frächter falls abweichend zu übermitteln. 12: Kauf von Waldhackgut und Vermessung 12.1 Wird von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH Waldhackgut/ Industriehackgut übernommen egal ob direkt verladen bzw. angeliefert in das angeforderte Heizwerk gelten diese Öffnungszeiten der Einzellern Werke. Wird ein LKW in einem Werk nicht abgeladen da er die Öffnungszeiten versäumt und nicht einhält so behält sich die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH vor keinen Schadenersatz zu zahlen. 12.2 Als Abmaß gelten nur Werksübernahmen der Heizwerke bzw. die Mengenangaben der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist nicht verpflichtet Auswertungen vom Heizwerk an den Verkäufer weiter zu geben. Es gelten die Abrechnungen der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH. 12.3 Schüttgut wird Ausschließlich in SRM oder Atro Tonnen übernommen. 12.4 Wird von einem Werk eine Zufahrtssperre ausgesprochen ganz egal aus welchem Grund, ist das kein Grund vom Verkäufer den Verkauf zu stoppen bzw. den Vertrag aufzulösen. 13: Bestimmungen für die Abfuhr aus dem Wald für den Verkäufer 13.1 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH hat das Recht auf den Forststraßen und den angelegten Wegen das Holz abzutransportieren. Ist die Benützung vorgelagerter Privat- oder Interessentscharftswege erforderlich, hat der Verkäufer die Pflicht selbst die Zustimmung der jeweils Verfügungsberechtigten zu sorgen und die damit allenfalls verbundenen Kosten zu tragen. 13.2 Sind auf einer Abfuhrstraße versperrbare Schranken errichtet oder Gewichtsteine als Wegsperre so ist der Verkäufer verpflichtet diese zu öffnen bzw. frei zu halten so dass die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH oder deren Subunternehmer ohne Probleme das Holz zu verladen können. 13.3 Wird der Punkt 13.2 aus irgendeiner Weise nicht eingehalten muss der Holzverkäufer eine Pönale von € 400,-- exkl. 20% MwSt. tragen. Diese ist ohne Abzug binnen 7 Tagen an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu überweisen. Dazu hat die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH das Recht An- und Abfahrtszeiten Vollwertig zu verrechnen. 14: Abmaß und Vermessung 14.1 Das Holz wird egal ob im Wald oder im Werk mit Rinde gemessen, es erfolgt ein Rindenabzug auf Basis der Rindenabzugstabelle der Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU). Diese sind: Fichte/ Tanne 12%, Kiefer 13%, Lärche 13%, Pappel 13%, Linde 14%, Erle 15%, Esche 14%, Rotbuche 8%, Ahorn 10%, Birke 12%, Eiche 15%, Weide 15%, Hainbuche 8% 14.2 Faser Hart- und Weichholz das in Heizwerken oder in die Faser/Brennholz/ Papierherstellung geliefert wird, wird ausschließlich nach Atro Tonne eingekauft und vermessen. Hier für gilt die Rindenabzugstabelle nicht. 14.3 Wird Rundholz oder Hackgut vom Verkäufer gemessen gilt das nicht als Verrechnungsmaß. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er als Verrechnungsmaß die Abmaße der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH anerkennt. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH ist nicht verpflichtet Holz oder Hackgut im Wald zu messen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass nach Werkeingang die Vermessung in den Werken vorgenommen wird. Nadelrundholz Bloche werden in den Sägewerken gemessen und klassifiziert, Es gelten ausschließlich diese Maße als Verrechnungsmaß. 14.5 Der Verkäufer ist damit einverstanden das der Abzug von Qualitäten ausschließlich von der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH oder anderen Holzverarbeitungsfirmen erfolgen. Der Verkäufer ist damit einverstanden dass er keine Forderungen an den Käufer stellt. 14.6 Der Verkäufer ist damit einverstanden das er nicht bei einer Vermessung anwesend ist. Jedoch hat der Verkäufer das Recht bei einer Vermessung anwesend zu sein. Es gelten nur die Termine die vom Käufer (Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH) vorgegeben werden. Es muss auf einem Kaufvertrag notiert sein das der Verkäufer bei der Vermessung anwesend sein möchte, ist es das nicht so ist der Verkäufer damit einverstanden die Abmaße der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH zu akzeptieren. 14.7 Wird Holz an die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH angeliefert die nicht Stammglatt geastet ist wird diese als Ausschuss gemessen. Wird Rundholz angeliefert das nicht die Branchenüblichen Übermaße hat so wird dieser Stamm auch aussortiert. 14.8 Ist ein Fall Aufgetreten nach 14.7 wird ein Abzug von -€ 30,-- vom Kaufpreis abgezogen. 14.9 Übermaße sind bei 2,5 Meter, 3,4,5,6 Meter min. 10 cm. Bei Langbloch 8 bis 10 Meter min. 20 cm und bei 11 bis 18 Meter min. 40 cm. Bei Hartholzblochen gelten nur 20cm Übermaß bei allen Längen. 15: Holzernte und Bringung 15.1 Bei der Holzernte ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH verpflichtet Bäume die nicht für die Schlägerung vorgesehen sind zu schützen. Wird ein Baum beschädigt der nicht in der Durchforstung gezeichnet ist übernimmt der Käufer (RiKo Säge & Holzindustrie GmbH)/ bzw. deren Versicherung die Kosten. Das gilt nur bei Schwerwiegenden Schäden und bei Bäumen mit hohen Werten ab € 1.000,-- 15.2 Bei Flurschäden von Maschinen und Rückung aus dem Wald übernimmt die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Haftung. Der Verkäufer ist damit einverstanden das eine Anlegung oder Sanierung eines Weges oder Wiese nicht vom Käufer bezahlt wird. Bleiben von der Rückung Ast-Rinden Material auf Forststraßen oder Lagerflächen so hat der Auftraggeber die Pflicht auf eigene Kosten zu reinigen und wieder in den Ursprünglichen Zustand herzustellen. 15.3 Ist bei einer Rückung die Überfahrt bei einem fremden Grundstück notwendig so ist der Verkäufer verpflichtet sich die Erlaubnis beim Grundstückseigentümer zu holen. Ist das nicht der Fall übernimmt die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH keine Haftung. 15.4 Werden Flurschäden an Felder, Straßen oder Wälder bei der Rückung gemacht (Punkt 15.3) ist der Verkäufer einverstanden die Kosten beim Grundstückseigentümer zu bezahlen bzw. zu sanieren. 15.5 Ist durch Wetterbedingte Situationen eine Schlägerung oder Rückung nicht möglich so hat der Verkäufer nicht das Recht vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu fordern. 15.6 Der Punkt 15.5 gilt auch bei der Hackguterzeugung. 16: Zahlung von Rechnungen und Gutschriften 16.1 Es gelten ausschließlich die Zahlungskonditionen der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH wenn nicht auf dem Kaufvertrag schriftlich notiert. Bei Gutschriften gelten wenn nicht anders Vereinbart 45 Tage nach Gutschriftsdatum. Es wird von der Geschäftsleitung angeordnet das folgende Konditionen als Verrechnung für den Verkäufer bzw. Käufer zur Verfügung stehen, diese sind: 45 Tage, 30 Tage und 14 Tage. Bei einer Vereinbarten Kondition mit dem Verkäufer muss diese unbedingt am Kaufvertrag notiert sein. Ist das nicht der Fall gelten 45 Tage netto. Bei einer Zahlung von 14 Tage darf sich die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH 3% Skonto abziehen. Ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH durch Einbußen von anderen Werken und dessen Zahlungen betroffen so darf sich der Käufer (die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH) eine Verlängerung der Zahlungskondition von 8 Wochen als Nachfrist setzen. Der Verkäufer ist damit einverstanden und Bestätigt damit keine Einbringungsklagen in dieser Zeit zu tätigen. Abrechnungen und Gutschriften und Abmaßübermittlungen erfolgen monatlich. 17: Vertraulichkeit 17.1 Der Verkäufer verpflichtet sich keine vertraulichen Informationen an Dritte mitzuteilen oder Dritten direkt oder indirekt zukommen zu lassen sowie Vertrauliche Daten oder Informationen zu verwenden. Dieses gilt auch für Stockkaufpreise, Ab Wald Preise, Frei Werk Preise. 17.2 Werden Daten, Verrechnungszahlen oder andere Vereinbarungen an Dritte direkt oder indirekt weitergeben wie auch im Punkt 17.1 hat die Firma Riegler Holzernte GmbH das Recht Schadenersatz zu verlangen. Hierzu wird eine Pönale von € 5.000,-- exkl. 20% MwSt. verrechnet. 18: Recht und Gerichtsstand 18.1 Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN Kaufrechtsübereinkommen) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. 18.2 In allen allfälligen Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Amstetten 3300 vereinbart, wird ein Streitwert über € 15.000,-- überstritten so ist das zuständige Landesgericht St. Pölten bestellt. Bei Aufträgen bzw. Dienstleistungen im Ausland ist mit der Auftragserteilung mittels Schlusselbrief vereinbart das die angerührten Gerichte (Amstetten & St. Pölten) bestellt werden. 19: Salvatorische Klausel 19.1 Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsverbindung oder der sonstigen Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsverbindung und der Verträgen nicht beeinträchtigt. 20: Sonstiges 20.1 Es gelten keine mündlichen Nebenabreden. Nebenabkommen gelten nur in Schriftlicher Form. 20.2 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeine Geschäftsverbindung jederzeit anzupassen und die Änderungen den Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. 20.3 Bei Privatkunden oder Landwirten ist die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH nicht verpflichtet diese per Post zu senden. Diese Vertragspartner haben die Möglichkeit Veränderungen in der Home Page unter www.riegler-holz.at/AGB nachzulesen. 20.4 Die Übertragung des Vertrages auf Dritte, die gänzlich oder teilweise Weitergabe in welcher Form auch immer sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH kann sich Subunternehmer zur Vertragsabwicklung beiziehen ohne das mit dem Verkäufer abzusprechen. 20.5 Bis zu schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Adresse gelten Zustellungen an die im Kaufvertrag oder Angebot angeführte Anschrift dem Vertragspartner als zugekommen. 20.6 Bei allen in den AGB verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Formulierung gilt, soweit die möglich ist, die gewählte Form für beide Geschlechter. 20.7 Die Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH erklärt, forstrechtliche zu dieser Schlägerung und zivilrechtlich zu diesem Verkauf berechtigt zu sein. 20.8 Der Käufer, Stockverkäufer, Lieferant oder Kunde ist mit der Annahme eines Angebotes oder Schlussbriefes ob Schriftlich oder per Mail mit den AGB´s der Firma RiKo Säge & Holzindustrie GmbH einverstanden. Copyright RiKo Säge & Holzindustrie GmbH in 3653 Weiten. Erstellt und gültig ab dem 01.01.2023 bis auf Wiederruf.

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